Friedrich III. Urkunden-Datenbank - Work in progress

Suche

Überlieferungsart:

Fundstellen 1 bis 20 (von 39):
allein

publiziert: Chmel
 1442 09 08 Ensisheim
Reichsregister

Chmel: 1102
it. bestätigt einen Brief K. Sigismunds, dass die Stadt Hagenau ihrer Güter halben zu keinem Dienste verbunden sey, "on allein soliche zinse die von den gutern gevallen," und dass die Hagenauer vor kein fremdes Gericht geladen werden sollen

 

publiziert: Chmel
 1443 11 14(keine Ortsangabe)
Reichsregister

Chmel: 1580
verleiht dem Hanns von Uttenheim, Adolph und Hanns zum Trubel und Caspar, Melchior und Hannsen Beger als Gemeinern das Burglehen der Dörfer Innenheim, Ergerssheim und Oderssheim, auch das Ungelt daselbst, nämlich von einem "omen weins" 6 Pfennige. It. 20 Gulden Gülte auf Kaysersperg und 8 Pfund Gülte auf Rossheim (letztere den Begern allein).

 

unveröffentliche Sammlung
 1452 03 20 Rom
Literaturbeleg

erteilt Hans Ungnad die Freiheit, sich nicht vor seinen Landschrannen zu Graz, St. Veit und Laibach, sondern allein vor ihm stellen zu dürfen

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04 Wiener Neustadt
Kopial

Reg Fr.III.: 32-771, 4-375 †
verbietet Bürgermeistern und Rat unsers kuniglichen stuls und stat Aachen, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04 Wiener Neustadt
Kopial

Reg Fr.III.: 32-786
dankt Bürgermeister und Rat einer nicht genannten Reichsstadt sowie weiteren nichtgenannten Reichsstädten für die geleistete Hilfe und den Beistand in dem vergangenen Krieg. Da sie allein ihm und dem Reich gewandt und zugehorig seien, befiehlt er ihnen, mit niemandem ein Bündnis einzugehen, sondern sich allein an ihn als ihren rechten und natürlichen Herrn zu halten.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-772 †
verbietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Basel, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-773 †
verbietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-776 †
verbietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Straßburg, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-777 †
verbietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Regensburg, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-778 †
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Speyer, Weißenburg und Landau, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-779 †
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Wimpfen, Schweinfurt und Windsheim, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-780 †
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Hagenau, Schlettstadt, Colmar, Kaysersberg, Mülhausen, Oberehnheim, Münster im St. Gregoriental, Rosheim und Türkheim, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-781 †
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Augsburg, Nördlingen, Dinkelsbühl, Donauwörth, Bopfingen und Aalen, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-782 †
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Esslingen, Reutlingen, Rottweil und Weil (der Stadt), sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-783 †
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Ulm, Biberach, Pfullendorf, Schwäbisch Gmünd und Giengen, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-784 †
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Konstanz, Ravensburg, Lindau, Überlingen und Buchhorn, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-785 †
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Memmingen, Kempten, Kaufbeuren, Isny, Leutkirch und Wangen, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1464 01 26 Wiener Neustadt
Kopial

Reg Fr.III.: 32-802
wiederholt gegenüber Wimpfen und Windsheim sein Befremden darüber, dass sie trotz seines ihnen vormals übermittelten Verbots eigenmächtig Bündnisse geschlossen haben, und befiehlt ihnen abermals, mit niemandem ein Bündnis einzugehen, sondern sich allein an ihn als römischen Kaiser zu halten.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1464 01 26/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-803 †
wiederholt gegenüber Rothenburg, (Schwäbisch-)Hall und Heilbronn sein Befremden darüber, dass sie trotz seines ihnen vormals übermittelten Verbots eigenmächtig Bündnisse geschlossen haben, und befiehlt ihnen abermals, mit niemandem ein Bündnis einzugehen, sondern sich allein an ihn als römischen Kaiser zu halten.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1464 01 26/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-804 †
wiederholt gegenüber Weißenburg und Landau sein Befremden darüber, dass sie trotz seines ihnen vormals übermittelten Verbots eigenmächtig Bündnisse geschlossen haben, und befiehlt ihnen abermals, mit niemandem ein Bündnis einzugehen, sondern sich allein an ihn als römischen Kaiser zu halten.

 

Fundstellen 1 bis 20 (von 39):


Nach oben...