Friedrich III. Urkunden-Datenbank - Work in progress

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Überlieferungsart:

Fundstellen 1 bis 14 (von 14):
Herkommen

publiziert: Regg.F.III.
 1440 05 16 Wien
Original

Reg Fr.III.: 36-2
unterrichtet d. Freigrafen, dass d. heimliche Gericht bei altem Herkommen bleiben soll.

 

unveröffentliche Sammlung
 1442 11 26 Konstanz
Original

gewährt der Diessenhofen die Gnade, dass sie in Zukunft der österreichische Vogt bei den Freiheiten, dem Herkommen und den Gewohnheiten der Stadt belassen soll

 

publiziert: Chmel
 1446 07 20 Klosterneuburg
Literaturbeleg

Chmel: 2117
befiehlt Krems und Stein, die Fischer zu Krems bei ihrem alten Herkommen zu lassen

 

unveröffentliche Sammlung
 1447 10 30 Wien
Original

bevollmächtigt seinen Bruder, Hz. Albrecht, alle in den Bistümern Augsburg, Straßburg, Basel u. Konstanz gesessenen Juden bei ihrem Herkommen zu halten u. sie von fremden Gerichten abzufordern

 

unveröffentliche Sammlung
 1450 04 27 o. O.
Literaturbeleg

beauftragt Jörg Walich, Pfleger, Freistadt nicht zu erlauben, gegen altes Herkommen Wasserlauf zu verlagern

 

unveröffentliche Sammlung
 1465 01 14 unbekannt
Kopial

verlängert der Stadt Rothenburg und ihren Hintersassen das Privileg, keinen Guldenzoll auf den an der Tauber oder der Vorpach gekauften, verkauften bzw. hin- und her transprotierten Weines an Würzburg bezahlen zu müssen, wie es dem Brauch und Herkommen entsprach.[ ist jetzt unter 1463 04 05 eingeordnet]

 

publiziert: Chmel
 1465 05 03 Wiener Neustadt
Reichsregister

Chmel: 4185
bestätigt auf Ansuchen des Bischofs Jobst von Breslau den Brüdern Hanns und Jörg Tunkel von Ausprunn, welche die Banner-Freyheit ihrer Vordern eine Zeit lang nicht gebrauchten, in Ansehung ihrer treuen Dienst (insbesondere bey der Belagerung in der Burg zu Wien) die Freyheit, Würde und das Herkommen der Banner-Herren, dazu ihr erbliches Wapen mit der Freyheit, mit rothem Wachse zu siegeln, Wappenbrief.

 

unveröffentliche Sammlung
 1470 07 02 Völkermarkt
Literaturbeleg

ernennt Gf. Jos-Niklas v. Zollern auf Ersuchen Hz. Sigmunds v. Tirol zum Kommissar betr. Herkommen d. Herrschaften Hohenberg u. Rotenburg.

 

unveröffentliche Sammlung
 1475 06 23 Neuss
Literaturbeleg

an Dekan und Kapitel des Domstifts zu Konstanz. Nachdem Otto von Sonnenberg nach altem Herkommen zum Bischof gewählt wurde, gebürt es sich für den Kaiser als Beschirmer der Kirche, diesen in seinem Streit zu unterstützen. Er befiehlt, Otto die Schlösser, Städte und Festungen, die sie mit Heinrich von Randegg für Stift und Reich innehaben, auszuhändigen und zu überlassen.

 

unveröffentliche Sammlung
 1483 11 29 Graz
Literaturbeleg

befiehlt Bernhard von Schärffenberg, Landeshauptmann ob der Enns, die Bürger ob der Enns bei ihrem alten Herkommen zu belassen

 

publiziert: Chmel
 1486 10 11 Antwerpen
Reichsregister

Chmel: 7865
ändert die Gewohnheit und das Herkommen der Stadt Bibrach, vermöge welcher die Enkeln zu der Erbschaft ihrer Grossältern mit den Geschwistern ihrer Väter und Mütter nicht zugelassen wurden, dahin ab, dass künftig die Enkeln zu solchen Erbschaften nach Ordnung der gemeinen geschrieben Rechte zugelassen werden.

 

publiziert: Chmel
 1488 02 13 Innsbruck
Reichsregister

Chmel: 8237
bestätigt dem Conrad Rot, Bürger zu Ulm, das Herkommen und die Gewohnheit in seinen Dörfern Holczswang, Ruttin und Flymingen, dass die Richter und Urteilsprecher daselbst für die "grossen Frevel 10 Pfund, den andern 3 Pfund Häller, den dritten 30 Schilling und für den vierten Frevel 10 Schilling und das Unrecht 3 Schilling mit Recht sprechen und erkennen."

 

publiziert: Chmel
 1489 02 26 Innsbruck
Reichsregister

Chmel: 8383
verordnet, dass am Reichs-Hofgericht zu Rotweil ein jeder daselbst zu Recht sitzender Richter, wenn er aufgestanden, sich wieder niedersetzen und weiter im Rechte handeln möge, ohne dass ihn einiges Statut, Herkommen oder Gewohnheit daran hindern solle.

 

publiziert: Chmel
 1489 05 21 Innsbruck
Original

Chmel: 8418
bestätigt Hans von Ems als Ältestem für sich, Brüder und Vettern alle Gnaden, Freiheiten, Ehren, Rechte, Briefe, Privilegien, Handfesten, Leute, Güter, Gerichte, Zwinge, Bänne, Geleite, Wildbänne, alle Rechte zu Ems und anderswo, alle guten Gewohnheiten und all das redliche Herkommen, soviel ihre Voreltern und sie von Kaiser und Reich redlich erworben haben, und befiehlt den Untertanen des Reiches bei einer Strafe von 40 Mark lötigen Goldes, wovon die Hälfte der kaiserlichen Kammer, die Hälfte denen von Ems zufallen soll, diese in den aufgezählten Rechten zu lassen und zu schirmen

 

Fundstellen 1 bis 14 (von 14):


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