Friedrich III. Urkunden-Datenbank - Work in progress

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Überlieferungsart:

Fundstellen 1 bis 6 (von 6):
strafen

unveröffentliche Sammlung
 1450 09 16 Wiener Neustadt
Literaturbeleg

verbietet seinem Pfleger Wolfgang Freitag, wieder in das Recht der Äbtissin Barbara von Traunkirchen einzugreifen und ihre Holden wegen Unzucht und anderer Frevel zu strafen

 

publiziert: Chmel
 1467 05 02 Wiener Neustadt
Reichsregister

Chmel: 4975
gibt dem Jörg Truchsess zu Waldburg für sich und seine unterthänigen Städte "Wallse (Waldsee), Wintterstetn, Menngen und Wurtzen (Wurzach)" die Freyheit, die in ihren Gebiethen gefangenen Uebelthäter strafen zu dürfen.

 

publiziert: Regg.F.III. / Chmel
 1467 11 09 Wiener Neustadt
Original

Reg Fr.III.: 7-271, 20-151
Chmel: 5237
gestattet der Stadt Aachen, die Mißachtung ihrer Privilegien zu strafen

 

publiziert: Chmel
 1487 02 06 Speyer
Reichsregister

Chmel: 7923
gibt der Stadt Kempten für jetzt und für die Zukunft die Freyheit, dass sie jährlich, wann ihr das am füglichsten ist, den Rath und das Stadt Ammanamt daselbst mit tauglichen Personen besetzen und entsetzen, die hohen und niedern Gerichte mit dem Bann über das Blut zu richten haben, und dazu alle und jede Frevel, Unzucht, Todtschlag, Verwundung etc., gleich andern Reichsstädten strafen und büssen möge etc.

 

publiziert: Chmel
 1487 07 06 Nürnberg
Reichsregister

Chmel: 8087
erklärt, dass in den dem Bischof Friedrich von Augsburg und seinem Stifte gehörigen Dörfern Santhofen und Rottenberg die Urteilsprecher Macht haben sollen, die dem Stifte Augsburg gehörige Person, welche wegen offenbarer Missethat in die Gerichte Santhofen und Rotemberg gefänglich gebracht oder in denselben Gerichten begriffen worden, auf ihrem "gichtigen mund" ohne weitere Beweisung oder 7 Eide (wie es vorhin die Gewohnheit erforderte) nach des Reiches Recht zu strafen.

 

publiziert: Chmel
 1489 01 21 Innsbruck
Reichsregister

Chmel: 8367
bevollmächtigt den Hanns Schuchlin in Schwaben, Franken und Elsass, die Weinfälscher nach der nächstergangenen kaiserl. Verordnung und Satzung zu strafen, und erlässt zugleich den Befehl an alle Fürsten, Prälaten, Grafen etc. der vorgenannten Länder, den Schuchlin daran nicht zu hindern, sondern ihm Beystand zu thun.

 

Fundstellen 1 bis 6 (von 6):


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