Friedrich III. Urkunden-Datenbank - Work in progress
Fundstellen
1 bis 14 (von 14):
natürlichen
| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04 | Wiener Neustadt |
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verbietet Bürgermeistern und Rat unsers kuniglichen stuls und stat Aachen, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
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| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04 | Wiener Neustadt |
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dankt Bürgermeister und Rat einer nicht genannten Reichsstadt sowie weiteren nichtgenannten Reichsstädten für die geleistete Hilfe und den Beistand in dem vergangenen Krieg. Da sie allein ihm und dem Reich gewandt und zugehorig seien, befiehlt er ihnen, mit niemandem ein Bündnis einzugehen, sondern sich allein an ihn als ihren rechten und natürlichen Herrn zu halten. |
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| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
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verbietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Basel, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
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| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
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verbietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
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| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
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verbietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Straßburg, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
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| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
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verbietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Regensburg, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
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| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
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verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Speyer, Weißenburg und Landau, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
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| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
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verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Wimpfen, Schweinfurt und Windsheim, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
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| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
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verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Hagenau, Schlettstadt, Colmar, Kaysersberg, Mülhausen, Oberehnheim, Münster im St. Gregoriental, Rosheim und Türkheim, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
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| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
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verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Augsburg, Nördlingen, Dinkelsbühl, Donauwörth, Bopfingen und Aalen, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
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| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
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verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Esslingen, Reutlingen, Rottweil und Weil (der Stadt), sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
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| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
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verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Ulm, Biberach, Pfullendorf, Schwäbisch Gmünd und Giengen, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
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| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
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verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Konstanz, Ravensburg, Lindau, Überlingen und Buchhorn, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
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| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
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verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Memmingen, Kempten, Kaufbeuren, Isny, Leutkirch und Wangen, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
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Fundstellen
1 bis 14 (von 14):
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