Friedrich III. Urkunden-Datenbank - Work in progress

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Überlieferungsart:

Fundstellen 1 bis 16 (von 16):
gleich

publiziert: Chmel
 1441 01 27 Wiener Neustadt
Reichsregister

Chmel: 0212
befiehlt der Stadt Ulm, dass, gleich wie Alles, es sey Gold, Silber oder Gült, Kleinod, Brief oder anderes, so den obengenannten 2 Stiftungen (zu Ingolstadt) gehört, und sich jetzt zu Ulm befindet, königliche Sicherheit und Geleit, Kraft dieses gegenwärtigen Briefes hat, also auch, was künftig von wegen dieser beyden Stiftungen der Stadt Ulm zugebracht würde, die Stadt in treuen Händen versorgen, bewahren, Sicherheit und Geleit geben, denselben Stiftungen, auf wess immer Verbieten und Verhaften, nicht aufsagen, sondern ihnen möglichst behülflich seyn soll.

 

publiziert: Chmel
 1441 01 27 Wiener Neustadt
Reichsregister

Chmel: 0213
befiehlt der Stadt Augsburg, dass, gleich wie Alles, es sey Gold, Silber oder Gült, Kleinod, Brief oder anderes, so den obengenannten 2 Stiftungen (zu Ingolstadt) gehört, und sich jetzt zu Augsburg befindet, königliche Sicherheit und Geleit, Kraft dieses gegenwärtigen Briefes hat, also auch, was künftig von wegen dieser beyden Stiftungen der Stadt Augsburg zugebracht würde, die Stadt in treuen Händen versorgen, bewahren, Sicherheit und Geleit geben, denselben Stiftungen, auf wess immer Verbieten und Verhaften, nicht aufsagen, sondern ihnen möglichst behülflich seyn soll.

 

publiziert: Chmel
 1441 01 27 Wiener Neustadt
Reichsregister

Chmel: 0213
befiehlt der Stadt Straßburg, dass, gleich wie Alles, es sey Gold, Silber oder Gült, Kleinod, Brief oder anderes, so den obengenannten 2 Stiftungen (zu Ingolstadt) gehört, und sich jetzt zu Straßburg befindet, königliche Sicherheit und Geleit, Kraft dieses gegenwärtigen Briefes hat, also auch, was künftig von wegen dieser beyden Stiftungen der Stadt Straßburg zugebracht würde, die Stadt in treuen Händen versorgen, bewahren, Sicherheit und Geleit geben, denselben Stiftungen, auf wess immer Verbieten und Verhaften, nicht aufsagen, sondern ihnen möglichst behülflich seyn soll.

 

publiziert: Chmel
 1441 01 27 Wiener Neustadt
Reichsregister

Chmel: 0213
befiehlt der Stadt Nürnberg, dass, gleich wie Alles, es sey Gold, Silber oder Gült, Kleinod, Brief oder anderes, so den obengenannten 2 Stiftungen (zu Ingolstadt) gehört, und sich jetzt zu Nürnberg befindet, königliche Sicherheit und Geleit, Kraft dieses gegenwärtigen Briefes hat, also auch, was künftig von wegen dieser beyden Stiftungen der Stadt Nürnberg zugebracht würde, die Stadt in treuen Händen versorgen, bewahren, Sicherheit und Geleit geben, denselben Stiftungen, auf wess immer Verbieten und Verhaften, nicht aufsagen, sondern ihnen möglichst behülflich seyn soll.

 

publiziert: Chmel
 1442 Frankfurt
Reichsregister

Chmel: 0870
erklärt, dass, nachdem Gumprecht von Neunar, Erbvogt der Kirche zu Köln, gleich seinen Vorfahren, Erbvögten derselben Kirche, das Recht gehabt, das Pferd, worauf der König zu Köln eingeritten, für sich zu behalten, es aber auf des Königs Ersuchen ihm wieder gegeben habe, dieser sein guter Wille und die Zurückstellung des Pferdes demselben, oder seinen Erben und Nachkommen, Erbvögten zu Köln, unnachtheilig seyn soll.

 

publiziert: Chmel
 1446 09 14 Wien
Reichsregister

Chmel: 2148
trifft mit Ber Rechperg von Hohenrechberg und Barbara Marschalin Witwe (auch von Hohenrechperg) seiner Schwester, welche die von K. Carl IV. an Herzog Friedrich von Teck für schuldige 1000 Mark Silber verpfändete Stadtsteuer von Augsburg erblich erlangt haben, die Uebereinkunft, dass sie die Quittungen für 6 Jahre nacheinander gleich jetzt erhalten und somit für die 1000 Mark Silber bezahlt seyn sollen, nach diesen 6 Jahren soll die Stadtsteuer dem Reiche wieder ledig seyn.

 

unveröffentliche Sammlung
 1455(keine Ortsangabe)
Literaturbeleg

Privilegienbestätigung für die Leute des hinteren Bregenzerwaldes, zur Herrschaft Feldkirch gehörend, nebst Freiheit, daß jemand, der dortige Güter in seinen Besitz bringt, die von alters her dem Haus Österreich steuerpflichtig sind, gleich den Hintersassen von Feldkirch steuern solle

 

unveröffentliche Sammlung
 1455 07 01 Wiener Neustadt
Original

bestätigt KG-Urteil von 1455 Juni 18, demnach, gleich einem vom Landgericht des Herzogtums Franken ergangenen Urteil, der dem Kloster Himmelspforten lehnbare und von Hans Funckenstadt nicht fristgerecht entschuldete Hof zu Hergolshausen dessen Gläubiger Heinz Zinck zufällt.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1458 11 03 Wien
Original

Reg Fr.III.: 18-61
stellt die Salzburger Bürger in der Pettauer Vorstadt den Pettauer Stadtbürgern gleich

 

unveröffentliche Sammlung
 1461 08 12 Graz
Literaturbeleg

befiehlt den Prälaten, Adel usw. um Laibach, gleich wie Bürger zu Laibach Steuern zu entrichten

 

unveröffentliche Sammlung
 1463(keine Ortsangabe)
Literaturbeleg

gebietet Konstanz, den Ehinger (welchen?) den Geschlechtern gleich zu behandeln.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1469 11 09 Wiener Neustadt
Kopial

Reg Fr.III.: 7-312
stellt den Registerauszug von n.257 dem Original gleich

 

unveröffentliche Sammlung
 1472 01 24/vor unbekannt
Deperditum

habe ein Mandat geschickt, dass der Schultheiß des Grafen Otto von Henneberg gleich wie der andere Schultheiß an der Seite des Officials sitzen dürfe und den Send [kirchliches Gericht] halten dürfe, wie Paul Narb, Amtmann zu Ascha, Anwalt des Grafen Otto von Henneberg, aufgrund des Protests von Konrad von Hutten gegen diese Sitzordnung mitteilt.

 

unveröffentliche Sammlung
 1472 11 09 /ca.(keine Ortsangabe)
Literaturbeleg

schickt drei gleich lautende Ladungen auf Klage der Bürger von Speyer an die Grafen Friedrich, Gottfried und Kraft VI. von Hohenlohe

 

publiziert: Regg.F.III.
 1476 05 31 Wiener Neustadt
Kopial

Reg Fr.III.: 29-186
gebietet Sigmund von Sebriach u. Kaspar Hauerspeck, die Adeligen, die Häuser in der Stadt Laibach besitzen, gleich wie die Bürger zur Entrichtung von Steuern und Besorgung der Wachen anzuhalten

 

publiziert: Chmel
 1487 02 06 Speyer
Reichsregister

Chmel: 7923
gibt der Stadt Kempten für jetzt und für die Zukunft die Freyheit, dass sie jährlich, wann ihr das am füglichsten ist, den Rath und das Stadt Ammanamt daselbst mit tauglichen Personen besetzen und entsetzen, die hohen und niedern Gerichte mit dem Bann über das Blut zu richten haben, und dazu alle und jede Frevel, Unzucht, Todtschlag, Verwundung etc., gleich andern Reichsstädten strafen und büssen möge etc.

 

Fundstellen 1 bis 16 (von 16):


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