Friedrich III. Urkunden-Datenbank - Work in progress

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Überlieferungsart:

Fundstellen 1 bis 13 (von 13):
Niemand

unveröffentliche Sammlung
 1442 11 15 Basel
Kopial

gibt dem Bischof Friedrich von Basel die Freiheit, daß Niemand des Bischofs oder der Stift Lehenleute, Diener, Räte, Hofgesinde, Städte, Schlösser, Dörfer u. s. w. vor einem andern Gerichte belangen dürfe als vor dem Bischof oder dem Gericht ihres Wohnortes

 

publiziert: Chmel
 1442 12 05 Feldkirch
Reichsregister

Chmel: 1274
gibt den zum Reichshofe Lustenau gehörigen Leuten einen Bestätigungsbrief, dass sie Niemand pfänden darf, es sey denn der Steuer halben, die sie dem Reiche jährlich geben sollen.

 

publiziert: Chmel
 1444 Nürnberg
Reichsregister

Chmel: 1844
bestätigt dem Juden Seligman insbesondere auf 5 Jahre die Gnade, welche K. Sigmund der Judenschaft zu Ulm insgemein auf gewisse Zeit gegeben und Er (K. Friedrich) auf 5 Jahre bestätigt hat, dass sie in dieser Zeit ihre ausstehenden Schulden einbringen mag, und dass Niemand von denselben durch den röm. König oder Kaiser gefreyet werden kann.

 

publiziert: Chmel
 1444 08 29 Nürnberg
Reichsregister

Chmel: 1705
bestätigt auf Verlangen und bitte des Abtes Johann die Privilegien des Klosters Ellwangen, und verordnet, dass Niemand in seinen Forsten und Wildbahnen jage und fische, besonders innerhalb den bestimmten Grenzen.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1446 09 18 Wien
Kopial

Reg Fr.III.: 14-365
gebietet Hans von Stubenberg, Hauptmann in Steiermark, den Pfarrer zu St. Marein im Mürztal im Eigentum des Berges gen. an der Öd von Niemand irren zu lassen

 

publiziert: Chmel
 1452 11 15 Wiener Neustadt
Reichsregister

Chmel: 2959
erklärt, erläutert und gibt von Neuem die Freyheit der Herrschaft Hohemberg, dass Niemand die Räthe und Bürger der Städte Rotemburg und Ehingen am Neckar, Horw, Haierloch, Schönberg, Pinssdorf, Oberndorf und aller anderen Städte in der vorgenanten Herrschaft und alle Inwohner derselben Herrschaft an des Reichs Hofgerichte, Landgerichte und andere sonstige Gerichte laden soll, auch dass dieselben Städte und Leute Aechtern und Aberächtern Aufenthalt geben mögen.

 

publiziert: Chmel
 1453 01 12 Wiener Neustadt
Reichsregister

Chmel: 3005
gibt den Gebrüdern Hugo und Ulrich und ihrem Vetter Wilhelm Grafen von Montfort die Freyheit, dass Niemand ihre eigen Leute, Alterleute noch Vogtleute ohne Einwilligung der Grafen zu Bürgern aufnehmen, noch sonst entfremden soll.

 

publiziert: Chmel
 1454 04 25 Wiener Neustadt
Reichsregister

Chmel: 3183
bestätigt demselben Kloster die Freyheit vor fremden Gerichten, und dass Niemand seine Eigenleute ohne Willen des Klosters aufnehmen soll.

 

publiziert: Chmel
 1454 04 25 Wiener Neustadt
Reichsregister

Chmel: 3185
bestätigt dem Kloster Ellwangen (auf seine Klage) die Freyheit, dass Niemand in seinem ausgesteckten Gebiethe ohne Erlaubniss des Abtes jagen oder fischen soll, und dass der Abt sich jener Lehen unterziehen möge, die nicht nach Lehenrecht von ihm empfangen würden.

 

publiziert: Chmel
 1471 07 31 Regensburg
Reichsregister

Chmel: 6370
verordnet auf Bitte des Bischofs Johann von Basel, dass Niemand Unterthanen des Hochstiftes zu Bürgern aufnehme und vor fremde Gerichte lade.

 

publiziert: Chmel
 1488 12 31 Innsbruck
Reichsregister

Chmel: 8362
gibt dem Hilbrand und Heinrich Beyr, Gebrüdern, die Freyheit, dass sie und ihr beyder eheliche Leibeserben mit andern Edeln des Reiches und rittermässigen Leuten, Steuern, Reisen und Mitleiden tragen, sonst aber durch Niemand mit Steuer, Wacht oder anderer Beschwerung beladen werden sollen.

 

publiziert: Chmel
 1489 06 20 Trient
Reichsregister

Chmel: 8435
erklärt, dass Haug Graf zu Montfort mit dem in der zur Grafschaft erhobenen Herrschaft Rotenfels aufzurichten erlaubten Landgerichte über Niemand andern, als die Seinigen, wie es der Kaiser schon vorhin declarirt hat, richten und diese Erklärung dem Grafen und seinen Erben "in all andere Weg an seinem väterlichen Erbe, Gnaden und Freyheiten etc. nicht verhindern, irren, noch Abbruch thun soll."

 

publiziert: Chmel
 1491 09 15 Linz
Reichsregister

Chmel: 8712
erlässt ein Mandat, wodurch er die von Georg, Abt zu Rockenburg, Prämonst. Ord. im Augsburger Bistum, mit Willen des päpstlichen Legaten gemachte Reformation desselben Gotteshauses und Zurückführung zur Regel des Ordens von Prämonstrat, bestätigt und verordnet, dass alle diesem Gotteshause incorporirte Pfarrkirchen, so bisher mit den Conventbrüdern besetzt gewesen, künftig mit Layenpriestern versehen werden und ein jeder Abt in Monathsfrist nach Antritt seiner Würde einem Bischof zu Augsburg, oder einem Abt zu Ursperg, und ein jeder aufgenommene Conventsbruder seinem Abte den Eid schwören sollen, sich von dem Reiche durch Niemand abwendig machen zu lassen.

 

Fundstellen 1 bis 13 (von 13):


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