Friedrich III. Urkunden-Datenbank - Work in progress

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Überlieferungsart:

Fundstellen 1 bis 20 (von 33):
Fall

unveröffentliche Sammlung
 1442 02 09(keine Ortsangabe)
Deperditum

gebietet den Reichsständen ihre Untertanen zur Beachtung seines Ausspruchs im Fall der Nichteinigung im Streit um das Würzburger Hochstift anzuhalten.

 

publiziert: Chmel
 1444 Nürnberg
Reichsregister

Chmel: 1808
verleiht dem Conrad Fiechberger von Herspruck eine Mühle, genannt zum Fall, oberhalb des Hartmanns-Hofes gelegen, die er neulich von Niclas Trachter, Bürger zu Nürnberg, gekauft hat.

 

publiziert: Chmel
 1446 06 12 Wien
Reichsregister

Chmel: 2105
bestätigt das Vermächtniss des Grafen Wilhelm zu dem Vorchtenstein, welcher dem Friedrich Herrn zu Hohemberg, königl. Rathe, als seinem Freunde sein Wapen auf den Fall, dass er ohne männliche Leibeserben sterben sollte, vermacht hatte, da jetzt dieser Fall eingetreten war, Wappenbrief.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1449 /vor(keine Ortsangabe)
Kopial

Reg Fr.III.: 8-110
überträgt Pfalzgf. Ludwig die Untersuchung im Fall Wiprecht u. Hans v. Helmstatt gg Ützlingen

 

publiziert: Regg.F.III.
 1457 03 05-1465 05 09(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 20-127 †
beurkundet Kammergerichtsurteil im Fall Jaroslaw Barnekow

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04 Wiener Neustadt
Kopial

Reg Fr.III.: 32-771, 4-375D
verbietet Bürgermeistern und Rat unsers kuniglichen stuls und stat Aachen, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-772D
verbietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Basel, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-773D
verbietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-776D
verbietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Straßburg, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-777D
verbietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Regensburg, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-778D
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Speyer, Weißenburg und Landau, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-779D
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Wimpfen, Schweinfurt und Windsheim, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-780D
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Hagenau, Schlettstadt, Colmar, Kaysersberg, Mülhausen, Oberehnheim, Münster im St. Gregoriental, Rosheim und Türkheim, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-781D
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Augsburg, Nördlingen, Dinkelsbühl, Donauwörth, Bopfingen und Aalen, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-782D
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Esslingen, Reutlingen, Rottweil und Weil (der Stadt), sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-783D
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Ulm, Biberach, Pfullendorf, Schwäbisch Gmünd und Giengen, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-784D
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Konstanz, Ravensburg, Lindau, Überlingen und Buchhorn, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-785D
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Memmingen, Kempten, Kaufbeuren, Isny, Leutkirch und Wangen, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren.

 

unveröffentliche Sammlung
 1467 10 01 Wiener Neustadt
Literaturbeleg

beauftragt Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm, den Streit zwischen Hans Vogg einerseits und Bürgermeister und Rat der Stadt Nördlingen andererseits zu schlichten. Für den Fall eines Scheiterns der Schlichtungsverhandlungen werden die Ulmer angewiesen, dem Kaiser über die Angelegenheit Bericht zu erstatten.

 

unveröffentliche Sammlung
 1469 04 30 St. Lambrecht
Original

Anweisung an den Richter Stefan Schober, wie er im Fall Hans Mitterpacher zu verfahren hat

 

Fundstellen 1 bis 20 (von 33):


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