Friedrich III. Urkunden-Datenbank - Work in progress
Fundstellen
1 bis 20 (von 34):
Fall
| unveröffentliche Sammlung |
1442 02 09 | (keine Ortsangabe) |
|
gebietet den Reichsständen ihre Untertanen zur Beachtung seines Ausspruchs im Fall der Nichteinigung im Streit um das Würzburger Hochstift anzuhalten. |
|
| publiziert: Chmel |
1444 | Nürnberg |
Reichsregister
Chmel: 1808 |
|
verleiht dem Conrad Fiechberger von Herspruck eine Mühle, genannt zum Fall, oberhalb des Hartmanns-Hofes gelegen, die er neulich von Niclas Trachter, Bürger zu Nürnberg, gekauft hat. |
|
| publiziert: Chmel |
1446 06 12 | Wien |
Reichsregister
Chmel: 2105 |
|
bestätigt das Vermächtniss des Grafen Wilhelm zu dem Vorchtenstein, welcher dem Friedrich Herrn zu Hohemberg, königl. Rathe, als seinem Freunde sein Wapen auf den Fall, dass er ohne männliche Leibeserben sterben sollte, vermacht hatte, da jetzt dieser Fall eingetreten war, Wappenbrief. |
|
| publiziert: Regg.F.III. |
1449 /vor | (keine Ortsangabe) |
|
überträgt Pfalzgf. Ludwig die Untersuchung im Fall Wiprecht u. Hans v. Helmstatt gg Ützlingen |
|
| publiziert: Regg.F.III. |
1457 03 05-1465 05 09 | (keine Ortsangabe) |
|
beurkundet Kammergerichtsurteil im Fall Jaroslaw Barnekow |
|
| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04 | Wiener Neustadt |
|
verbietet Bürgermeistern und Rat unsers kuniglichen stuls und stat Aachen, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
|
| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
|
verbietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Basel, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
|
| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
|
verbietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
|
| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
|
verbietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Straßburg, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
|
| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
|
verbietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Regensburg, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
|
| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
|
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Speyer, Weißenburg und Landau, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
|
| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
|
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Wimpfen, Schweinfurt und Windsheim, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
|
| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
|
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Hagenau, Schlettstadt, Colmar, Kaysersberg, Mülhausen, Oberehnheim, Münster im St. Gregoriental, Rosheim und Türkheim, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
|
| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
|
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Augsburg, Nördlingen, Dinkelsbühl, Donauwörth, Bopfingen und Aalen, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
|
| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
|
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Esslingen, Reutlingen, Rottweil und Weil (der Stadt), sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
|
| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
|
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Ulm, Biberach, Pfullendorf, Schwäbisch Gmünd und Giengen, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
|
| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
|
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Konstanz, Ravensburg, Lindau, Überlingen und Buchhorn, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
|
| publiziert: Regg.F.III. |
1463 10 04/ca. | (keine Ortsangabe) |
|
verbietet Bürgermeistern und Rat der Städte Memmingen, Kempten, Kaufbeuren, Isny, Leutkirch und Wangen, sich ohne sein Einverständnis in Bündnisse zu begeben, und befiehlt ihnen, sich allein an ihn als ihren rechtlichen und natürlichen Herrn zu halten, und droht im Fall ihres Ungehorsams an, gegen sie zu prozessieren. |
|
| unveröffentliche Sammlung |
1467 10 01 | Wiener Neustadt |
|
beauftragt Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm, den Streit zwischen Hans Vogg einerseits und Bürgermeister und Rat der Stadt Nördlingen andererseits zu schlichten. Für den Fall eines Scheiterns der Schlichtungsverhandlungen werden die Ulmer angewiesen, dem Kaiser über die Angelegenheit Bericht zu erstatten. |
|
| unveröffentliche Sammlung |
1469 04 30 | St. Lambrecht |
|
Anweisung an den Richter Stefan Schober, wie er im Fall Hans Mitterpacher zu verfahren hat |
|
Fundstellen
1 bis 20 (von 34):
Nach oben...