Friedrich III. Urkunden-Datenbank - Work in progress

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Überlieferungsart:

Fundstellen 1 bis 12 (von 12):
rechten

publiziert: Chmel
 1440 09 20 Wiener Neustadt
Original

Chmel: 0137
befiehlt allen Zehntpflichtigen des Kl. Melk, den rechten Zehnt zu reichen

 

publiziert: Regg.F.III.
 1447 08 21 Wiener Neustadt
Kopial

Reg Fr.III.: 31-36
befiehlt allen Reichsuntertanen, Nikolaus (V.) als rechten Papst anzuerkennen und diesem gehorsam zu sein.

 

publiziert: Chmel
 1453 04 18 Wiener Neustadt
Reichsregister

Chmel: 3044
verleiht dem Erhard Schürstab, Bürger zu Nürnberg, jene Reichslehen, die ihm die Stadt Nürnberg verkauft hat: "Ain vischwasser zu Prukh in der Rednitz, von der newen mul an bis hinab an der Teczl wasser, das an ainer seitt stosset an des reichs waldpoden daselbst mitsambt den werden darin und dabey gelegen, die darczu und darin gehören das unvererbt und unvogtbar ist, und ein hofreut zu Erlangen gelegen das Haintzen des Beckers erb ist, dient davon jerlichen drew phund ye dreysigk pfening für ain pfund und ain vasnachthun und mit allen den rechten als sy das von Balthasarn im Hof erkauft haben ..."

 

publiziert: Chmel
 1455 09 15 Wiener Neustadt
Reichsregister

Chmel: 3425
Nobilitierung, ergänzt dem Peter von Rheineck, Herrn zu Bruch und Chanenburg, welcher von Vater und Mutter, Grafen- und Freiherrngeschlechts ist, unter dessen Vordern aber einige durch Heirath ihren Adel verminderten, diesen Mangel, und macht ihn und seine Kinder zu rechten Reichs-Freyen.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1463 10 04 Wiener Neustadt
Kopial

Reg Fr.III.: 32-786
dankt Bürgermeister und Rat einer nicht genannten Reichsstadt sowie weiteren nichtgenannten Reichsstädten für die geleistete Hilfe und den Beistand in dem vergangenen Krieg. Da sie allein ihm und dem Reich gewandt und zugehorig seien, befiehlt er ihnen, mit niemandem ein Bündnis einzugehen, sondern sich allein an ihn als ihren rechten und natürlichen Herrn zu halten.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1464 01 23 Wiener Neustadt
Deperditum

Reg Fr.III.: 22-1 †
erhebt den Heidenreich Truchsess, seinen Rat, und dessen Sohn Eustach Truchsess, sowie deren Erben zu rechten Herren und Herrengeschlechts zu Grub. Ferner verbessert er ihr Wappen

 

publiziert: Regg.F.III.
 1464 01 23 Wiener Neustadt
Deperditum

Reg Fr.III.: 22-2 †
erhebt Hans Hofkircher, seinen Rat, dessen Sohn Laurenz und ihre Erben zu rechten Herren und zum Herrengeschlecht zu Kollmitz und bessert ihr Wappen auf

 

unveröffentliche Sammlung
 1471 10 22 /ca.(keine Ortsangabe)
Literaturbeleg

gebietet den Grafen Wilhelm und Georg von Werdenberg-Sargans den Hans Heinrich Vogt von Summerau in seinen erlangten rechten nicht zu behindern

 

publiziert: Chmel
 1473 06 02 Augsburg
Reichsregister

Chmel: 6735
erlaubt, dass Jacob Kemerer das Dorf Vierdenheim mit Zugehör ("mit lewtnn steuern betten rechten gefellenn nuczn renntn zinssen gulten gerichten ambten und aller zugehörde") von dem bisherigen Pfandinhaber, dem kaiserlichen Diener Reichart von Hohemburg an sich löse und als Reichspfand inne habe.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1474 09 17/ca.(keine Ortsangabe)
Deperditum

Reg Fr.III.: 32-937D
befiehlt den Bff., Hzz., Prälaten, Gff., Herren, Rittern, Knechten, Städten und Untertanen der Krone Böhmen, Kg. Wladislaw (II.) als Kg. von Böhmen und ihren rechten Herrn anzuerkennen und diesem gehorsam zu sein.

 

publiziert: Chmel
 1489 06 07 Brixen
Reichsregister

Chmel: 8430
annullirt die Verzicht, wodurch Katharina Streinin sich ihres väterlichen Erbfalls begeben hat "durch ungestumb ansuchung des gemelten ires bruders, der doch des kein macht gehapt noch im rechten empfenngklich sey."

 

unveröffentliche Sammlung
 1490 03 27 Linz
Original

verleiht Wilhelm von Bibra als dem Ältesten der Familie und seinem Vetter Anton den Blutbann in ihren Flecken Ober- und Nieder-Walbach, das Recht, "ein halsgericht stock und Galgen aufzurichten" und "ein Gericht machen, halten uben und gebrauchen und das mit einem redlichen vernünfftigen Mann als einem Richter oder Schultheissen und zwelf aufrechte unversprochen Mannen die in denselben felcken oder auf andern ihren guttern gesessen" ausgestattet werden soll. Sie sollen die peinliche Befragung durchführen und aufgrund eines jeden Bekenntnis oder offenbaren Misshandlung nach Ordnung und Satzung des heiligen Reichs die "Ubeltetigen verlewmbten lewten" rechten strafen und richten, wenn die Schuldigen im Felcken Walbach oder auf den Gütern im Umkreis einer Meile ergriffen werden.

 

Fundstellen 1 bis 12 (von 12):


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