Friedrich III. Urkunden-Datenbank - Work in progress
Fundstellen
1 bis 6 (von 6):
eigen
| publiziert: Chmel |
1442 07 28 | Frankfurt |
Reichsregister
Chmel: 0805 |
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verleiht dem Ulrich von Ratzenhausen die Burg zu dem Steine, zwey Höfe zu Ottenrode "mir irn zugehörde, item ain zehende zu Obern Ehenheim den man sprichet der Fridel zehende geet von dem alten eigen item ain drittail an der oden burch zu Kunigsberch." |
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| publiziert: Chmel |
1446 12 16 | Wien |
Reichsregister
Chmel: 2206 |
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erlaubt, dass Wiprecht von Helmstatt, Amtmann am Bruchrein, im Städtlein Weybstatt (welches dem Reiche eigen gehört, jedoch dem Bischof und Stifte von Speyer versetzt, von diesen aber dem gedachten Wiprecht verpfändet wurde) eine Mühle nach Rath des Gerichts und der Inwohner zu Weybstat bauen mag, die Baukosten aber sollen, wenn die Lösung geschieht, ihm und seinen Erben, mitsammt dem Hauptgeld wiedergegeben werden. |
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| publiziert: Chmel |
1453 01 12 | Wiener Neustadt |
Reichsregister
Chmel: 3005 |
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gibt den Gebrüdern Hugo und Ulrich und ihrem Vetter Wilhelm Grafen von Montfort die Freyheit, dass Niemand ihre eigen Leute, Alterleute noch Vogtleute ohne Einwilligung der Grafen zu Bürgern aufnehmen, noch sonst entfremden soll. |
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| publiziert: Chmel |
1470 11 13 | Graz |
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bestätigt dem Bernhard von Ratperg, welchem er, als Röm. König noch, die beyden Dörfer Bamnach und Reinwiler im Breisgau gelegen als Reichslehen verliehen hatte, auch die dazu gehörige Wildbahn nebst Erlaubniss für seine Unterthanen, ihr eigen Gut durchführen zu dürfen, nachdem er darin über Irrung von Andern geklagt. |
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| unveröffentliche Sammlung |
1471 10 09 /ca | (keine Ortsangabe) |
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bestimmt, daß der vom Reich zu Lehen gehende Zehnte zu Oberpleichfeld, den Hans und Erhard Fleck innehaben, hinfür ewig zur Frühmesse zu Herelheim gehören und eigen sein soll. |
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| publiziert: Chmel |
1487 02 06 | Speyer |
Reichsregister
Chmel: 7922 |
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gibt der Stadt Burbach die Vergünstigung, die dem Kloster Hirschau vom Reiche verpfändete Reichsvogtey zu Burbach wieder zu des Reichs Händen um ihr eigen Gut lösen und zu Aufbringung des hierzu nöthigen Geldes ihre eigenen Güter versetzen zu dürfen. |
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Fundstellen
1 bis 6 (von 6):
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