Friedrich III. Urkunden-Datenbank - Work in progress

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Überlieferungsart:

Fundstellen 1 bis 8 (von 8):
andernfalls

publiziert: Chmel
 1440 05 03 Wien
Literaturbeleg

Chmel: 0025
befiehlt Wolfgang Reuter, Rudolf von Starhemberg innerhalb von 14 Tagen zu befriedigen, andernfalls dürfe sich dieser selbst klaglos halten

 

publiziert: Regg.F.III.
 1449 04 18 Wiener Neustadt
Original

Reg Fr.III.: 8-114
gebietet Hagenau, die Herren v. Lichtenberg in ihren Rechten nicht zu behindern, andernfalls lädt er sie vor

 

publiziert: Regg.F.III.
 1449 12 18 Wiener Neustadt
Deperditum

Reg Fr.III.: 8-124
befiehlt Hagenau, die Herren v. Lichtenberg nicht in ihrem Forstrecht zu behindern, andernfalls lädt er sie vor

 

unveröffentliche Sammlung
 1458 02 28 Wiener Neustadt
Original

Befiehlt Hannover die neue Stadtordnung wieder aufzuheben, andernfalls lädt er sie vor

 

unveröffentliche Sammlung
 1460 05 16 Wien
Literaturbeleg

befiehlt Bischof Heinrich von Konstanz, auf Klage des Ritters Pilgrim von Heudorf beschriebene Nutzungen diesem freizugeben, und zwar binnen 14 Tagen nach Empfang des Befehls, andernfalls muß er sich vor dem Kaiser oder einem anderen Richter verantworten.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1475 02 15 Andernach
Original

Reg Fr.III.: 32-970
fragt Kf. Albrecht von Brandenburg, ob dieser die hier gelegene grosse haubt buchssen des Eb. (Adolf II.) von Mainz benötige, andernfalls würde er dem Eb. gestatten, sie wieder heimfuren zu lassen, weil sie jede Nacht aufwendiger Bewachung bedürfe.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1476 03 22 Wiener Neustadt
Kopial

Reg Fr.III.: 23-630
befiehlt Gf. Eberhard V. von Württemberg, Erzherzog Sigmund an der Losung der Burgställe Hohenberg und Wehingen nicht zu irren und lädt ihn andernfalls vor sich zu rechtlicher Verantwortung

 

unveröffentliche Sammlung
 1485 10 11 Nürnberg
Literaturbeleg

übermittelt Bischof Otto die Kopie seiner Antwort an die von Zürich, welche gebeten hatten, das Urteil im Streit des Bischofs mit den Grafen von Sulz zu bestätigen. Er fordert ihn auf, vor denen von Überlingen nicht weiter zu handeln, sondern weitere Unterrichtung abzuwarten, andernfalls sich aber insgeheim danach zu richten, daß die ksl. Inhibition bestehen bleibe.

 

Fundstellen 1 bis 8 (von 8):


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