Friedrich III. Urkunden-Datenbank - Work in progress

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Überlieferungsart:

Fundstellen 1 bis 8 (von 8):
Partei

publiziert: Chmel
 1452 07 10 Wiener Neustadt
Literaturbeleg

Chmel: 2900
ermahnt Kl. Lilienfeld, sich nicht der Partei des Eitzinger anzuschließen.

 

unveröffentliche Sammlung
 1455 08 18 Wiener Neustadt
Literaturbeleg

versichert Konstanz - nachdem sich die Stadt im Streit mit Jakob Truchseß von Waldburg vor dem Kammergericht auf den Grafen Heinrich von Lupfen als Kommissar geeinigt hatte - daß, falls das Verfahren nicht zum festgesetzten Zeitpunkt beendet werde, dies keiner Partei Nachteile bringe.

 

unveröffentliche Sammlung
 1459 12 03 Wiener Neustadt
Literaturbeleg

bestimmt zur Ausgleichung des Streits zwischen Berchtesgaden und HAllein wegen Schellenberger Salz, daß jede Partei 3 Schiedsrichter bennnen soll und Hartung von Cappel als Obmann entscheiden soll

 

unveröffentliche Sammlung
 1467 01 06 Graz
Original

ersucht den Abt von St. Peter zu Salzburg gegen ihn in causa Meister Hansen Anton von Villach nicht Partei zu nehmen

 

publiziert: Regg.F.III.
 1474 01 14 Köln
Original

Reg Fr.III.: 7-390
nimmt das Kölner Domstift und dessen Partei in seinen Schutz

 

unveröffentliche Sammlung
 1474 06 10/ca.(keine Ortsangabe)
Literaturbeleg

befiehlt dem Rat von Ulm, zwischen Ulrich und Hans Haller und Freunden Michael Hallers und als zweiter Partei Pankraz Paul und Jörg Fugler wegen eines Totschlags zu vermitteln

 

unveröffentliche Sammlung
 1474 06 10/ca.(keine Ortsangabe)
Literaturbeleg

befiehlt dem Rat von Ochsenhausen, zwischen Ulrich und Hans Haller und Freunden Michael Hallers und als zweiter Partei Pankraz Paul und Jörg Fugler wegen eines Totschlags zu vermitteln

 

unveröffentliche Sammlung
 1490 08 16 Linz
Deperditum

an Bf. Heinrich von Regensburg u. Bf. Sixt von Freising. Es hatte Cunrat Megwart und Pauls Hofmans in einem bei dem Landgericht des Burggraftums Nürnberg wider sie für Peter Günther verhandelten Prozeß an ihn appelliert. Er gebietet ihnen an seiner Statt im Recht zu entscheiden, Parteien vorzuladen, Zeugen zu verhören, auch mit Strafen diese zu zwingen, und auch bei Ausbleiben einer Partei ein Urteil zu fällen.

 

Fundstellen 1 bis 8 (von 8):


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