Friedrich III. Urkunden-Datenbank - Work in progress

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Überlieferungsart:

Fundstellen 1 bis 6 (von 6):
Meile

unveröffentliche Sammlung
 1442 05 19 Nürnberg
Literaturbeleg

gebietet, daß im Umkreis von einer Meile um Rapperswil kein Markt gehalten werden soll.

 

publiziert: Chmel
 1443(keine Ortsangabe)
Reichsregister

Chmel: 1577
verleiht dem Ritter Jörg von Ehenheim als Lehenträger der Magdalena und Margaretha Schenckin von Geyr den Bann und das Halsgericht zu Neusslingen; it. Bann und Halsgericht zu Happurg bey Reycheneck in einer Meile mit seiner Zugehörung; it. Bann, Halsgericht, Zoll, Ungelt und Freyung zu Trawtlingen, auch die Wildbahn in den zu Trawtlingen gehörigen Hölzern, auch "ein Weyherlein bei Trawtlingen gelegen genant Grymhart mit allen zugehörungen."

 

publiziert: Regg.F.III. / Chmel
 1464 06 18 Wiener Neustadt
Original

Reg Fr.III.: 4-391a, 16-68, 32-826
Chmel: 4078
erlaubt Nürnberg alle neuen Gebäude und Schankstätten innerhalb einer Meile abzutun

 

publiziert: Chmel
 1471 07 01 Regensburg
Reichsregister

Chmel: 6240
bewilligt der Stadt Lare (Lahr) auf ihr Ansuchen, zur bessern Herhaltung der Strasse, die Erhebung eines Weggeldes, von jedem beladenen Wagen 12 Pfennige, von jedem Karren 6 Pfennige, von einem beladenen Pferde ("uber ruck") 2 Pfennige Mit dem Zwangsrecht innerhalb einer halben Meile herum, dieses Weggeld nicht zu umfahren.

 

publiziert: Chmel
 1487 06 21 Nürnberg
Reichsregister

Chmel: 8069
bewilligt dem Erzbischof Hermann zu Köln auf seine Beschwerung, dass der ihm zu Lynnz zu nehmen bewilligte neue Zoll umfahren werde, dass er, seine Nachkommen und das Stift, hinfür von allen Weinen und andern Waaren, so durch das Amt von Nurberch, das ihm und dem Stift Köln zugehört, oder in einer Meile Weges neben demselben Amt geführt werden, von einem jeden vor solchen Weinen und Waaren gespannten Pferd 6 Weisspfenning einnehmen, und die Zölle, so sie heben ode rüberkommen werden, von einem Ende an das andere legen mögen.

 

unveröffentliche Sammlung
 1490 03 27 Linz
Original

verleiht Wilhelm von Bibra als dem Ältesten der Familie und seinem Vetter Anton den Blutbann in ihren Flecken Ober- und Nieder-Walbach, das Recht, "ein halsgericht stock und Galgen aufzurichten" und "ein Gericht machen, halten uben und gebrauchen und das mit einem redlichen vernünfftigen Mann als einem Richter oder Schultheissen und zwelf aufrechte unversprochen Mannen die in denselben felcken oder auf andern ihren guttern gesessen" ausgestattet werden soll. Sie sollen die peinliche Befragung durchführen und aufgrund eines jeden Bekenntnis oder offenbaren Misshandlung nach Ordnung und Satzung des heiligen Reichs die "Ubeltetigen verlewmbten lewten" rechten strafen und richten, wenn die Schuldigen im Felcken Walbach oder auf den Gütern im Umkreis einer Meile ergriffen werden.

 

Fundstellen 1 bis 6 (von 6):


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