Friedrich III. Urkunden-Datenbank - Work in progress

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Überlieferungsart:

Fundstellen 1 bis 8 (von 8):
Inwohner

publiziert: Chmel
 1442 09 30 Winterthur
Kopial

Chmel: 1171
Privilegienbestätigung Landleute und Inwohner des Landes und Thales Uri.

 

publiziert: Chmel
 1442 09 30 Winterthur
Reichsregister

Chmel: 1172
Privilegienbestätigung Landleute und Inwohner des Thales Urseren.

 

publiziert: Chmel
 1443 05 03 Wiener Neustadt
Reichsregister

Chmel: 1425
beauftragt den Pfarrer (Rector Venneisuni) und die Offizialen von Vienne und Grenoble, in der Appellationssache des Dechants und Capitels der Kirche zu Valence (Valentinensis) gegen die Inwohner und Bürger daselbst zu entscheiden.

 

unveröffentliche Sammlung
 1443 11 06 s.l.
Original

beruft die Bürger von Steyr und die Leute von Weyer einerseits und die Bürger und Inwohner zu Waidhofen und die Leute von Hollensteinandererseits zur Entscheidung ihres Streites nach Wien

 

publiziert: Chmel
 1446 12 16 Wien
Reichsregister

Chmel: 2206
erlaubt, dass Wiprecht von Helmstatt, Amtmann am Bruchrein, im Städtlein Weybstatt (welches dem Reiche eigen gehört, jedoch dem Bischof und Stifte von Speyer versetzt, von diesen aber dem gedachten Wiprecht verpfändet wurde) eine Mühle nach Rath des Gerichts und der Inwohner zu Weybstat bauen mag, die Baukosten aber sollen, wenn die Lösung geschieht, ihm und seinen Erben, mitsammt dem Hauptgeld wiedergegeben werden.

 

publiziert: Chmel
 1447 09 27 Wien
Reichsregister

Chmel: 2343
verwilligt dem Grafen Hugo von Montfort, dass die Bürger und Inwohner seiner Stadt Ymenstad den Wochenmarkt vom Dinstag künftig auf den Samstag verlegen dürfen.

 

publiziert: Chmel
 1452 11 15 Wiener Neustadt
Reichsregister

Chmel: 2959
erklärt, erläutert und gibt von Neuem die Freyheit der Herrschaft Hohemberg, dass Niemand die Räthe und Bürger der Städte Rotemburg und Ehingen am Neckar, Horw, Haierloch, Schönberg, Pinssdorf, Oberndorf und aller anderen Städte in der vorgenanten Herrschaft und alle Inwohner derselben Herrschaft an des Reichs Hofgerichte, Landgerichte und andere sonstige Gerichte laden soll, auch dass dieselben Städte und Leute Aechtern und Aberächtern Aufenthalt geben mögen.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1458 06 27 Wien
Kopial

Reg Fr.III.: 28-126
erhebt die Dörfer St. Lambrecht und Aflenz zu Märkten und deren Inwohner zu Bürgern mit den gewöhnlichen Rechten und Freiheiten, namentlich mit dem Recht, Richter, Räte und Gericht zu setzen usw.

 

Fundstellen 1 bis 8 (von 8):


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