Friedrich III. Urkunden-Datenbank - Work in progress

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Überlieferungsart:

Fundstellen 1 bis 18 (von 18):
Goldes

publiziert: Regg.F.III.
 1448 07 25 Wiener Neustadt
Original

Reg Fr.III.: 14-426
spricht Jörg und Hans v. Vilanders der Summe von 100 Mark Goldes, die sie ihm schuldig waren, und sonstiger Ansprüche, die er im Namen des Konrad Aschbach an sie zu machen hatte, los und ledig

 

publiziert: Chmel
 1454 09 30 -
Reichsregister

Chmel: 3256
spricht den Juden Seligmann von der Pön per 100 Mark Goldes, in die er wegen seines Ungehorsams gegen den Bischof von Eichstätt als k. Kommissar (in der Rechtssache zwischen ihm und den Grafen von Öttingen) verfallen war, los und ledig.

 

unveröffentliche Sammlung
 1455 12 08 Graz
Literaturbeleg

Privilegienbestätigung Leute aus dem Bregenzer Wald aus der Herrschaft Feldkirch, erläßt dazu Pön von 10 Mark Goldes für alle, die dem Haus Österreich steuerpflichtige Güter erwerben und diese Steuer nicht weiter zahlen

 

publiziert: Regg.F.III.
 1461 12 04 Graz
Original

Reg Fr.III.: 23-187, 32-502
fordert alle Untertanen des Reiches auf, seinen Hauptleuten Mgf. Albrecht von Brandenburg, Mgf. Karl von Baden und Gf. Ulrich v. Württemberg zuzuziehen, Pön 1000 Mark lötigen Goldes

 

publiziert: Regg.F.III. / Chmel
 1465 07 10 Wiener Neustadt
Original

Reg Fr.III.: 23-548
Chmel: 4225
nimmt Mechthild, geb. Pfalzgräfin bei Rhein, Witwe des Erzherzog Albrecht, mit allen Besitzungen und allem Hofgesinde, Dienern und Untertanen in seinen und des Reiches Schutz und gebietet allen Getreuen, sie in diesem Schutz bleiben zu lassen, bei der Pön von 50 Mk. lötigen Goldes, halb an die Kammer und halb an die Fürstin zu zahlen

 

unveröffentliche Sammlung
 1471 04 07 Wien
Literaturbeleg

gebietet Bürgermeister und Rat von Gmünd, den Juden Salomon von Schaffhausen nicht früher aus dem Gefängnis zu entlassen, als bis er an an Gf. Eberhard d. J. v. Wirtemberg und Gf. Jos Niklas v. Zollern den auf ihn entfallenden Anteil von 400 fl rh an den den Juden im Reich auferlegten Kriegssteuer und außerdem 50 Mark lötigen Goldes als Pön gezahlt hat, die zur Hälfte an die gen. Gff., zur Hälfte an die ksl. Kammer fällt

 

unveröffentliche Sammlung
 1471 08 08 Regensburg
Literaturbeleg

teilt Bürgermeister und Rat von Heilbronn mit, er habe Speyer geboten, ihnen alle Zinsen aus dem Erbe Jakob von Nürnberg bei Strafe von 40 Mark Goldes zurückzugeben, dem Peter Misner Schadenersatz zu leisten, dem Hans Weissgerber sein Eigentum zurückzugeben und ihn freizulassen, und alle gegen Heilbronn erlassenen Arreste für aufgehoben erklärt

 

unveröffentliche Sammlung
 1471 08 20(keine Ortsangabe)
Kopial

befiehlt dem Bürgermeister und Rat der Stadt Dortmund, daß sie bei Vermeidung der kaiserlichen Ungnade und einer Strafe von 50 Mark Goldes, bei Johann von Hulschede, Freigraf des freien Stuhls zu Brakel bei Dortmund, Sorge tragen und bestellen, daß dieser die auf Anlangen des Johann von Luckendarp, widerrechtlich ergangene Vorladung der Bürger zu Bregenz, vor den dortigen Stuhl widerrufe und erklärt alle in dieser Sache ergangenen und noch ergehenden Briefe als ungültig.

 

unveröffentliche Sammlung
 1471 08 20(keine Ortsangabe)
Kopial

verweist den Johann von Hulschede, Freigraf des freien Stuhls zu Brakel bei Dortmund, der die Bürger zu Bregenz wegen ihrer Sachen mit Johann Luckendarp und auf dessen Anlagen zu Unrecht vor das genannte Gericht gefordert hatte und so in ihre Freiheit, die sie als österreichische Untertanen haben, eingegriffen haben. Für diesmal entläßt er ihn der Strafe von 40 Mark Goldes, diese Vorladung zu widerrufen und nicht in dieser Sache Recht zu sprechen.

 

unveröffentliche Sammlung
 1471 08 23 Nürnberg
Literaturbeleg

gebietet dem Juden Salomon unter Aufhebung aller ihm gewährten Freiheiten und bei Strafe von 50 Mark lötigen Goldes, den auf ihn anfallenden Anteil von 400 fl rh an der den Juden im Reiche auferlegten Kriegssteuer an die Gff. Eberhard d. J. v. Wirtemberg und Jos Niklas v. Zollern zu bezahlen

 

unveröffentliche Sammlung
 1471 10 26 Wien
Literaturbeleg

gebietet dem Juden Salomon, 400 fl rh an die Gff. v. Wirtemberg und Zollern und auch die Pön von 50 Mark Goldes zu bezahlen

 

unveröffentliche Sammlung
 1471 10 26 Wien
Literaturbeleg

gebietet der Stadt Gmünd aufgrund eines Berichtes der Gff. v. Wirtemberg und v. Zollern, den Juden Salomon und seine Habe nicht früher freizugeben, als bis er den Grafen die 400 fl rh und eine Pön von 50 Mark Goldes bezahlt hat, die zur Hälfte den beiden Grafen, zur Hälfte der ksl. Kammer zufallen soll

 

unveröffentliche Sammlung
 1473 06 22 Ulm
Literaturbeleg

gebietet Heilbronn, die vertriebenen oder eine entsprechende Zahl Juden wiederaufzunehmen bei Strafe von 20 Mark lötigen Goldes

 

publiziert: Regg.F.III.
 1476 04 26 Wiener Neustadt
Kopial

Reg Fr.III.: 23-638
an alle Reichsuntertanen. teilt mit, daß er den Arrest über Güter und Zinse des Stifts Konstanz aufgehoben habe. Bei einer Strafe von 100 Mark Goldes befiehlt er, Otto und das Kapitel bei der Einziehung nicht zu behindern.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1484 12 10 Linz
Original

Reg Fr.III.: 23-713
befiehlt allen Reichsuntertanen, die Lehen bei Gf. Eberhard d. Ä. v. Württemberg zu suchen, nachdem Gf. Eberhard d. J., Sohn des verst. Gf. Ulrich, auch nach wiederholten Aufforderungen vor Gf. Haug v. Werdenberg für die betr. Reichslehen keinen Eid abgelegt hat; Pön 100 Mark lötigen Goldes

 

unveröffentliche Sammlung
 1486 05 01 Köln
Literaturbeleg

gebietet Gmünd bei Verlust aller Privilegien und Strafe von 1000 Mark lötigen Goldes, als ihren Anteil an der eiligen Reichshilfe gegen den Kg. v. Ungarn am nächsten Erasmustage (3. Juni) 600 fl rh nach Nürnberg zu zahlen

 

unveröffentliche Sammlung
 1489 03 20 Innsbruck
Kopial

setzt wegen oft ungenügender Besetzung des Lehengerichts fest, daß Entscheidungen der von Gf. Eberhard d. Ä. v. Württemberg eingesetzten Lehenrichter "alle macht haben sollen" und von allen Kff. und Fürsten zu achten sind, Pön 40 Mark lötigen Goldes, halb an den Gf., halb an die Kammer

 

publiziert: Chmel
 1489 05 21 Innsbruck
Original

Chmel: 8418
bestätigt Hans von Ems als Ältestem für sich, Brüder und Vettern alle Gnaden, Freiheiten, Ehren, Rechte, Briefe, Privilegien, Handfesten, Leute, Güter, Gerichte, Zwinge, Bänne, Geleite, Wildbänne, alle Rechte zu Ems und anderswo, alle guten Gewohnheiten und all das redliche Herkommen, soviel ihre Voreltern und sie von Kaiser und Reich redlich erworben haben, und befiehlt den Untertanen des Reiches bei einer Strafe von 40 Mark lötigen Goldes, wovon die Hälfte der kaiserlichen Kammer, die Hälfte denen von Ems zufallen soll, diese in den aufgezählten Rechten zu lassen und zu schirmen

 

Fundstellen 1 bis 18 (von 18):


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