Friedrich III. Urkunden-Datenbank - Work in progress

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Überlieferungsart:

Fundstellen 1 bis 10 (von 10):
Dauer

publiziert: Chmel
 1441 07 16 Wien
Literaturbeleg

Chmel: 0315
überträgt für Dauer seiner Abwesenheit Regierung Österreichs ob und unter der Enns einem zwölfgliedrigen ständischen Ausschuß

 

publiziert: Chmel
 1441 07 17 Wien
Literaturbeleg

Chmel: 0315
übergibt, auch als Vormund Kg. Ladislaus, einem zwölfgliedrigen ständischen Ausschuß die Regierung des Herzogtums Österreich ob und unter der Enns für Dauer seiner Abwesenheit

 

unveröffentliche Sammlung
 1460 10 04 Wien
Original

erlaubt Bf. Johannes von Speyer, die Regalien u. Lehen, die er seiner Geschäfte halber jetzt nicht vom Kaiser verliehen bekommen kann, für die Dauer eines Jahres zu nutzen

 

unveröffentliche Sammlung
 1466 01 13 Wiener Neustadt
Literaturbeleg

gestattet der Stadt Wien die Erhebung einer Abgabe von allen Handelswaren für die Dauer von 6 Jahren.

 

publiziert: Regg.F.III.
 1471 02 15 Graz
Kopial

Reg Fr.III.: 7-326
verbietet dem Hofgericht Rottweil die Belästigung Kölns auf Dauer der von Köln eingelegten Appellation

 

unveröffentliche Sammlung
 1471 11 23 /ca.(keine Ortsangabe)
Literaturbeleg

setzt die Achterklärung über Eberhard von Urbach für die Dauer eines Jahres außer Kraft

 

unveröffentliche Sammlung
 1479 06 01 Graz
Literaturbeleg

beauftragt die Bürgermeister und Rat der Stadt Hagenau, die zwischen Peter Hildebrand und Mergen von Rechtenbach strittigen Güter für die Dauer des Prozesses zu arrestieren

 

unveröffentliche Sammlung
 1485 02 09 Linz
Literaturbeleg

bekennt Ernennung von Stellvertretern in der Steiermark für die Dauer seiner Abwesenheit vorgenommen zu haben, dabei Bf. Matthias v. Seckau, Friedrich v. Stubenberg, Christoph Mindorfer

 

publiziert: Regg.F.III.
 1491 02 22 Linz
Kopial

Reg Fr.III.: 17-360
gebietet dem Rat der Stadt Speyer, die Münzer mit ihren Frauen und Kindern während der Dauer des Prozesses wieder in die Stadt Speyer kommen zu lassen

 

publiziert: Regg.F.III.
 1491 09 22(keine Ortsangabe)
Kopial

Reg Fr.III.: 17-362
gebietet den in dem Verfahren zwischen Münzern und Hausgenossen einer- und Bürgermeistern und Rat der Stadt Speyer andererseits eingesetzten Richtern, den Prozeß auf Dauer des Appellationsverfahrens einzustellen

 

Fundstellen 1 bis 10 (von 10):


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