Friedrich III. Urkunden-Datenbank - Work in progress
Fundstellen
1 bis 9 (von 9):
Beschlagnahmung
| unveröffentliche Sammlung |
1470 11 14 | Graz |
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befiehlt Hagenau Beschlagnahmung von Zinsen und Gütern für Hilfe für Hz. Ludwig von Bayern (-Veldenz) zuzulassen |
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| unveröffentliche Sammlung |
1473 07 06/ca. | (keine Ortsangabe) |
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beauftragt die Stadt Dam mit der Beschlagnahmung des Geldes, das Dietrich von Freiberg zusteht, bis die Angelegenheit erledigt ist |
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| unveröffentliche Sammlung |
1473 07 06/ca. | (keine Ortsangabe) |
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beauftragt Eb. Johann von Magdburg, Dompropst, Dekan u. Kapitel mit der Beschlagnahmung des Geldes, das Dietrich von Freiberg zusteht, bis die Angelegenheit erledigt ist |
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| unveröffentliche Sammlung |
1473 07 23/ca. | (keine Ortsangabe) |
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befiehlt dem Schultheiß, Schöffen und Gemeinen von Zell an d. Mosel und Merlin, im Hamen auf der Mosel gelegen, die Beschlagnahmung des Hab und Guts von Friedrich d.J. Blick von Lichtenberg und seinem Stiefsohn rückgängig zu machen |
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| unveröffentliche Sammlung |
1474 05 15/ca. | (keine Ortsangabe) |
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befiehlt dem Bürgermeister und Rat von Colmar zugunsten Heinrich Seckeler die Beschlagnahmung eines Hauses gegen die Kinder Melchior Martins und Ursula, der Frau Hans Tanners, zurückzunehmen |
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| unveröffentliche Sammlung |
1474 06 01/ca. | (keine Ortsangabe) |
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erteilt zugunsten Hans Reisenbach aus Neckarsulm gegen Jonathan Herr von Sickingen ein Mandat, eine Beschlagnahmung zurückzunehmen |
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| unveröffentliche Sammlung |
1474 06 16/ca. | (keine Ortsangabe) |
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befiehlt dem Bürgermeister, Rat, Schultheiß, Richter und Urteilsprecher von Frankfurt, die Beschlagnahmung zugunsten Eberhard III. Herr von Eppstein-Königstein wegen der Amtleute aus Oberursel aufzuheben |
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| unveröffentliche Sammlung |
1475 04 08 | Köln |
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verkündet der Geistlichkeit des Bistums Konstanz, daß er entgegen dem Papst an der Wahl Ottos zum Bischof festhält. Bei der Strafe des Verlusts aller Gnaden, Freiheiten, Briefe und Privilegien und der Arretierung und Beschlagnahmung aller Renten, Zinsen, Nutzen und Gülten der Gotteshäuser sowie bei einer Pön von 100 Mark gebietet er ihnen, wenn sie durch Freiberg oder anderen mit päpstlichen Briefen angegangen würden, nicht darauf zur reagieren. Sie sollten vielmehr Dompropst, Dekan und Kapitel gehorsam sein. |
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| publiziert: Regg.F.III. |
1481 01 06 | Wien |
Original
Reg Fr.III.: 7-637 |
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befiehlt Köln die Beschlagnahmung des Besitzes derer von Rottenbach und der Gf. von Virneburg |
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Fundstellen
1 bis 9 (von 9):
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