Friedrich III. Urkunden-Datenbank - Work in progress

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Überlieferungsart:

Fundstellen 1 bis 4 (von 4):
zurückgegeben

publiziert: Chmel
 1443 08 16 Wiener Neustadt
Reichsregister

Chmel: 1509
schliesst mit den Grafen Friedrich und Ulrich von Cilli einen Friedensvertrag; es soll, was sie einander an Schlössern und Gütern abgenommen hatten, von beyden Seiten bis Michaelis zurückgegeben werden.

 

unveröffentliche Sammlung
 1463 09 04 Wiener Neustadt
Literaturbeleg

befiehlt dem Hans Zobelsberger, seinem Pfleger zu Wiessenfels, dem er 800 Pfund Pfennige und 40 Pfund Pfennige jährlich solange die Summe noch nicht entrichtet ist verschrieben hatte, da er das Schloss zurückgegeben hat, die 800 Pfund Pfennige auf Güter im Amt in der Fewstritz in der Grafschaft Ortemburg, die ihm Hans Gernsdorfer zeigen wird, zu verlgen, wovon er jährlich 40 Pfund Pfennige erhalten soll

 

unveröffentliche Sammlung
 1487 04 26 [Nürnberg]
Deperditum

erteilt der Stadt Würzburg, die sich noch immer in Acht und Aberacht befindet, Absolution. Urkunde war besiegelt.\\[W9]\\Kommentar: Diese erste am 26. April ausgestellte Urkunde ist offenbar verloren. Die im Stadtarchiv vorhandene Urkunde U 45, mit welcher die Stadt aus der seit dem 16.08.1449 aufgrund des Streits mit Jacob Püttrich bestehenden Acht und Aberacht entlassen wird und sich keinen fremden Gerichten verantworten muss, ist vermutlich auf den 26. April zurückdatiert worden, denn die erste "untugliche" Urkunde wurde im Austausch zurückgegeben. Für diesen Austausch war offenbar der Nachweis der gütlichen Einigung der Stadt Würzburg mit Gamereth Püttrich nötig, denn gleichzeitig mit der ersten Urkunde wird dem Gesandten der Stadt in Nürnberg, Konrad Geckenheim, auch eine Kopie des Vertrages zwischen Stadt und Gamereth Püttrich [gütliche Einigung mit Abfindung Püttrichs erfolgte 1480 siehe Ratsbuch Nr. 5, Bericht des Stadtschreibers] als Verhandlungsgrundlage ausgehändigt.

 

unveröffentliche Sammlung
 1493(keine Ortsangabe)
Literaturbeleg

gibt in der Frage, wie es mit dem okkupierten salzburgischen und passauischen Kirchengut zu halten sei, die Weisung, es solle zurückgegeben werden gegen die Verpflichtung "das man seiner kays. m. ewigklich etlich jartag mit herrlicher slemniteit seiner vorfarn und nachkomen gedachtnus solt halten zu Salzburg und Passaw"

 

Fundstellen 1 bis 4 (von 4):


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