Friedrich III. Urkunden-Datenbank - Work in progress

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Überlieferungsart:

Fundstellen 1 bis 8 (von 8):
Zugehörigen

unveröffentliche Sammlung
 1441 07 19 Wien
Literaturbeleg

teilt Eb. Riga und dessen Klerus sowie Hochmeister des Deutschen Ordens und dessen Zugehörigen mit, daß die dem Erbkämmerer Konrad v. Weinsberg die Kosten in seinen Funktionen als Statthalter des verstorbenen Kg. Albrecht und Reichsvikar Pfalzgf. Ludwigs im Baseler Konzil von dem in Preußen und Livland gesammelten Ablaßgeld erstatten

 

publiziert: Chmel
 1447 09 29 Wien
Original

Chmel: 2345
befiehlt Zugehörigen v. Schloß Ortenberg, Offenburg, Gengenbach, Zell u. betr. Dörfern Huldigung seines Stellvertreters Gf. Hesse v. Leiningen

 

publiziert: Chmel
 1447 10 25 Wien
Original

Chmel: 2369
an Dörfern in der Ortenau: befiehlt Zugehörigen zu Schloß Ortenberg, Offenburg, Gengenbach, Zell u. betr. Dörfern, Pfalzgf. Ludwig zu huldigen

 

unveröffentliche Sammlung
 1452 08 14 /nach -
Literaturbeleg

befiehlt den der Landvogtei in Schwaben Zugehörigen Gehorsam gegen Herzog Albrecht von Österreich

 

unveröffentliche Sammlung
 1465 05 28 Wiener Neustadt
Literaturbeleg

befiehlt allen der Landvogtei in Schwaben Zugehörigen Gehorsam gegen Johann Truchseß von Waldburg

 

unveröffentliche Sammlung
 1473 02 20 /ca.(keine Ortsangabe)
Literaturbeleg

gebietet Johann Truchseß von Waldburg, Graf Hugo von Montfort-Tettnang die Kellnerhöfe Scheidegg und Weiler mit allen Leuten, Nutzen und allem Zugehörigen zum halben Teil für das Geld, für das er ihm vom Reich verpfändet ist, zu überlassen

 

unveröffentliche Sammlung
 1489 02 28 Innsbruck
Literaturbeleg

gebietet Graf Johann von Sonnenberg, Landvogt in Schwaben, die Äbte von Weißenau und Weingarten und ihre Zugehörigen nicht zu besteuern.

 

publiziert: Chmel
 1492 10 19 Linz
Reichsregister

Chmel: 8856
gibt dem Marquard von Kunigseck und seinen Erben die Freyheit, dass sie zur Erhaltung der über die Iller bey ihrem Schlosse Marsteten gebauten Brücke, sammt dem alten Zoll von einem jeden Pferd, so Kaufmannsgut zieht oder trägt, einen Pfennig nehmen und den Bann über das Blut zu richten andern befehlen mögen, auch dass sie, ihre Diener, Hintersessen, Unterthanen und Zugehörigen vor kein westphälisches noch anderes fremdes Gericht geladen werden sollen.

 

Fundstellen 1 bis 8 (von 8):


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